Syndikusrechtsanwälte und Geldwäscherecht: FAQ zu den Neuerungen für Syndikusrechtsanwälte und ihre Unternehmen
Bluepaper 17.11.2020
Seit Beginn des Jahres dreht sich das regulatorische Rad im Geldwäscherecht. Zum 01.01.2020 wurde der Katalog der Tätigkeiten erweitert, die Syndikusrechtsanwälte zu GwG-Verpflichteten machen. Im Juli hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) neue Auslegungshinweise (AAH zum GwG) veröffentlicht, die den Anwendungsbereich des GwG ausdehnen. [1] Am 01.10.2020 ist die Verordnung zu meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich in Kraft getreten (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien, BGBl. I Nr. 40, S. 1965). Sie regelt strikte Meldepflichten auch für Syndikusrechtsanwälte unter Außerachtlassung des Anwaltsgeheimnisses. Schließlich wird zum Jahreswechsel 2020/2021 mit der Reform des § 261 StGB (Geldwäsche) gerechnet. Sie geht alle Syndikusrechtsanwälte an und sieht eine erhebliche Ausweitung der Geldwäsche-Strafbarkeit vor.
Angesichts dieser Entwicklungen hat der BUJ die sog. „Task Force Geldwäscherecht“ ins Leben gerufen. Bereits zu Beginn des Jahres hatte der BUJ zum Thema berichtet (Krais, Geldwäscherechtliche Pflichten der Syndikusrechtsanwälte, in: ZUJ Heft 3/2020, S. 28 ff.). Syndikusspezifische Fragen zum GwG waren zentrales Thema beim virtuellen „BUJ-Geldwäsche Talk“ im April 2020 und auf dem „Syndikus Online Convent“ im Oktober 2020. Der folgende Beitrag enthält eine aktualisierte Übersicht der geldwäscherechtlichen Pflichten der Syndikusrechtsanwälte im Frage-Antwort-Stil (FAQ). Diese soll aktualisiert und auf der Homepage des BUJ zur Verfügung gestellt werden.