Stellungnahme
13.03.2024
Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts vorgelegt. Im Rahmen der Beteiligung hat die BUJ-Fachgruppe Dispute Resolution für den BUJ eine Stellungnahme verfasst. Darin wird unter anderem zu den nachstehenden Punkten ausgeführt:
Formfreiheit der Schiedsvereinbarung für Kaufleute (§ 1031 Abs. 4 ZPO-RefE)
- Der BUJ steht einer vollständigen Formfreiheit kritisch gegenüber, da sie zu Rechtsunsicherheit, erhöhtem Streitpotenzial und möglichen Problemen bei der internationalen Vollstreckung führen kann.
Videoverhandlungen vor Schiedsgerichten (§ 1047 Abs. 2 und 3 ZPO-RefE)
- Der BUJ begrüßt die Möglichkeit von Videoverhandlungen als zeitgemäße Maßnahme zur Flexibilisierung und Effizienzsteigerung sowie zur Senkung von Reise- und Verfahrenskosten.
Elektronischer Schiedsspruch (§ 1054 Abs. 2 ZPO-RefE)
- Die Möglichkeit, Schiedssprüche elektronisch zu erlassen, wird grundsätzlich begrüßt. Zugleich regt der BUJ an, auf Antrag einer Partei auch nach Abschluss des Verfahrens ein Original des Schiedsspruchs in Schriftform erhalten zu können, um die internationale Vollstreckbarkeit sicherzustellen.
Veröffentlichung von Schiedssprüchen (§ 1054b ZPO-RefE)
- Der BUJ spricht sich dafür aus, dass eine Veröffentlichung nur bei ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher Parteien erfolgen darf. Sollte an einer Widerspruchslösung festgehalten werden, sollte die hierfür vorgesehene Frist verlängert werden.
Restitutionsverfahren (§ 1059a ZPO-RefE)
- Die Einführung eines Restitutionsverfahrens wird kritisch gesehen, da sie die Rechtskraft von Schiedssprüchen schwächen und ein Einfallstor für rechtsmissbräuchliche Anträge schaffen könnte.
Im Übrigen hält der BUJ den Referentenentwurf für gelungen und begrüßt dessen zeitnahe Umsetzung.



