BUJ fordert gesetzliche Klarstellung zur Zulässigkeit der Drittberatung durch Syndikusrechtsanwälte im Rahmen der „großen BRAO-Reform“
12.04.2021
Anlässlich der Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 14. April zur Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung fordert der BUJ eine gesetzliche Klarstellung zur Zulässigkeit der sog. „Drittberatung“ durch Syndikusrechtsanwälte.
Hintergrund ist, dass der Bundesgerichtshof jüngst in einem Urteil entschieden hat, dass selbst eine geringfügige rechtliche Beratung der Kunden des Arbeitgebers durch bei ihm angestellte Syndikusrechtsanwälte stets unzulässig sei und sich damit nicht mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vertrage – mit allen negativen berufs- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen. Diese Rechtsprechung stellt faktisch für eine Vielzahl von Syndikusrechtsanwälten ein Berufsausübungsverbot dar, das nach Auffassung vieler Berufsrechtsexperten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhält.
Solange aber das Bundesverfassungsgericht oder der Gesetzgeber diese Rechtsprechung nicht korrigiert, führt das im Ergebnis dazu, dass nichtanwaltliche Arbeitgeber bei Beratung seiner Mandanten oder Kunden nicht mehr auf die fachlich unabhängige Rechtsexpertise seiner Syndikusrechtsanwälte zurückgreifen können, selbst wenn die betroffene Dienstleistung gegenüber dem Kunden RDG-konform erbracht wird.
„Syndikusrechtsanwälte sind die berufenen Rechtsberater in ihren Unternehmen. Ihre arbeitsvertraglich abgesicherte Unabhängigkeit in Fragen des Rechts ist ein wichtiger Baustein zur Stärkung des Legalitätsprinzips in Unternehmen. Der fachlich unabhängige Rechtsrat durch Syndikusrechtsanwälte stellt aber nicht nur im unternehmerischen Binnenverhältnis einen Mehrwert dar, sondern auch im Verhältnis zu Dritten, namentlich den Kunden des Unternehmens. Streng genommen lassen sich die Sphären auch gar nicht exakt voneinander trennen. Der BUJ hält daher eine gesetzliche Klarstellung zur Zulässigkeit der Drittberatung durch Syndikusrechtsanwälte – soweit diese einen untergeordneten Anteil der Tätigkeit ausmacht und der Arbeitgeber zur Erbringung der Dienstleistung befugt ist – für geboten und unterstützt ausdrücklich entsprechende berufsrechtspolitische Anstrengungen des Gesetzgebers“, so die Präsidentin des BUJ, Dr. Claudia Junker.
Der BUJ hat hierzu eine gesonderte Stellungnahme veröffentlicht und greift die Drittberatungsthematik auch in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf zur großen BRAO-Reform auf, die Gegenstand der öffentlichen Expertenanhörung diesen Mittwoch im Rechtsausschuss des Bundestages sein wird. Beide Stellungnahmen werden u.a. dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie den Mitgliedern des Rechtsausschusses des Bundestages zugeleitet und können hier abgerufen werden:
Vorschlag zur Änderung des § 46 BRAO: Syndikusrechtsanwaltszulassung bei (geringfügigen) drittberatenden Tätigkeitsanteilen
Stellungnahme durch die BUJ-Fachgruppe Berufsrecht zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften