Allzeit (auch im Urlaub) via beA (empfangs-) bereit?
10.08.2021
Seit 01.08.2021 gilt: neue Pflicht für Syndikusrechtsanwält/innen zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten bei Abwesenheit ab einer Woche.
Liebe Syndikusrechtsanwältinnen,
liebe Syndikusrechtsanwälte,
seit seiner Einführung erfreut sich das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) in der Anwaltschaft nicht gerade sonderlicher Beliebtheit. Das beA setzt sich aber zunehmend als Kommunikationsmittel zwischen Rechtsanwälten, Gerichten, Behörden und sonstigen Institutionen (einschließlich BRAK, Rechtsanwaltskammern sowie Versorgungswerken) durch.
Obwohl es also schon seit geraumer Zeit kraft Gesetzes eine passive Nutzungspflicht gibt*) und die aktive Nutzungspflicht sukzessive ausgebaut wird, haben sich nach wie vor eine Vielzahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht um ihr beA gekümmert, sprich keine beA-Karte (und ggf. Lesegerät) bestellt und sich nicht in ihrem beA registriert.
Bedauerlicherweise finden sich unter den beA-Muffeln – so die Auswertungen der BRAK und der regionalen Rechtsanwaltskammern – überdurchschnittlich viele Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte.
Der BUJ wurde daher in jüngerer Zeit von verschiedenen Rechtsanwaltskammern angeschrieben verbunden mit der höflichen Bitte, bei den Mitgliedern des BUJ für das beA und die Einhaltung der beA-spezifischen berufsrechtlichen Pflichten zu werben. Dieser Bitte kommen wir gerne nach, wenngleich die Fachgruppe Berufsrecht davon ausgeht, dass sich in den Reihen des BUJ deutlich weniger beA-Sünder befinden als außerhalb des BUJ. Schließlich hatten wir immer wieder über das beA berichtet.
Abgesehen davon, dass ein konkreter, den Rechtsanwaltskammern bekanntwerdender Verstoß gegen die beA-Pflicht berufsrechtlich sanktioniert werden kann (und muss), sollten gerade wir Syndikusrechtsanwälte dem Legalitätsprinzip gerecht werden – auch in eigenen Angelegenheiten. Larmoyanz im Hinblick auf die untergeordnete Bedeutung des beA in der täglichen Arbeit von nicht wenigen Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte ist zwar verständlich, bringt aber nichts. Daher auch seitens der BUJ-Fachgruppe Berufsrecht nochmals der freundlich-kollegiale Appell (falls nicht ohnehin schon geschehen): „Einfach machen!“**)
Und bitte gleich mit daran denken, für den Fall der Abwesenheit für Vertretung zur sorgen, der/die bevollmächtigt ist, sich um die analoge und ggf. digitale (beA-) Post zu kümmern. ***)
Ihre/Eure Fachgruppe Berufsrecht
*) beA-Pflicht für SRA
Seit 2018 sind alle Anwälte, und damit auch Syndikusrechtsanwälte i.S.v. §§ 46 Abs. 2, 46a BRAO („SRA“) verpflichtet, die für die Nutzung des beA erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten und müssen Zustellungen sowie den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis nehmen respektive gegen sich gelten lassen, vgl. § 31a Abs. 4 BRAO.
**) Infos zum beA
Auf den Seiten der RAK sowie der BRAK (https://bea.brak.de) und der BNotK (https://bea.bnotk.de) gibt es ausführliche Informationen rund um das beA einschließlich Mitteilungen zu aktuellen Störungsmeldungen (https://portal.beasupport.de). Zudem gibt es einen kostenfreien beA-Newsletter.
***) Hinweis zur BRAO-Reform
Zwar ist passend zur Ferienzeit die Pflicht zur Benennung eines Vertreters gem. § 53 BRAO für Syndikusrechtsanwälte entfallen, § 46c Abs. 3 BRAO. Indes besteht gem. § 46c Abs. 6 BRAO seit 01.08.2021 die neue Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten gegenüber der RAK, wenn der Beruf länger als eine Woche nicht ausgeübt werden kann.