BUJ-Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes

 

21.09.2022

Der BUJ begrüßt den Regierungsentwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz) grundsätzlich. Dieser Entwurf dient der Umsetzung der EU-Hinweisgeberschutzrichtlinie.

Der BUJ empfiehlt mit Blick auf die Umsetzung der vorgeschlagenen Regelungen in der unternehmerischen Praxis in seiner Stellungnahme vom 20. September 2022 konkrete Nachbesserungen und Änderungen und legt hierfür konkrete Änderungsvorschläge bzgl. des Gesetzeswortlautes vor.

Diese Änderungsvorschläge umfassen insbesondere:

  • Kritisch zu sehen im Hinblick auf den sachlichen Anwendungsbereich ist die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 2 Ziff. 2 HinSchG-RegE, wonach ein Verstoß im Sinne des Gesetzes nicht nur bei rechtswidrigem Handeln, sondern auch bei missbräuchlichem Handeln oder Unterlassen gegeben sein soll. Die Regelung begegnet erheblichen Bedenken im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz. Vor diesem Hintergrund wird die Streichung der Regelung zum Begriff „missbräuchlich“ in § 3 Abs. 2 Ziff. 2 HinSchG-RegE angeregt.

  • Hinsichtlich der Interaktion mit hinweisgebenden Personen regen wir an, die Löschfrist für die Dokumentation der Meldungen gemäß § 11 Abs. 5 HinSchG-RegE von zwei auf vier Jahre zu verlängern.
     
  • Bezüglich der in § 14 Abs. 1 HinSchG-RegE geregelten tauglichen Meldestellen regen wir an, in § 14 Abs. 1 HinSchG-RegE einen neuen Satz 2 einzufügen, in dem mittels Regelbeispielen näher definiert und für den Rechtsanwender hinreichend klargestellt wird, wer als „Dritter” insbesondere mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut werden kann.
     
  • Die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 4 HinSchG-RegE (Meldekanal für interne Meldestellen) begegnet erheblichen Bedenken, da diese Regelung eine vorrangige Bearbeitung nicht anonymer Meldungen verpflichtend vorsieht. Die Priorisierung der Bearbeitung der Meldungen sollte jedoch den internen Meldestellen überlassen bleiben und sich an den jeweiligen Erforderlichkeiten orientieren, nicht jedoch an der Frage der Wahl des Meldekanals.

  • Eine Sonderform der Interaktion mit dem Hinweisgeber regelt § 16 Abs. 3 Satz 2 HinSchG-RegE, wonach auf dessen Ersuchen eine „persönliche Zusammenkunft“ zwecks Abgabe der Meldung innerhalb „angemessener Zeit“ zu ermöglichen ist. Diese „Ermöglichungspflicht“ sollte im Gesetz weiter konkretisiert werden. So fehlen beispielsweise Angaben dazu, wo diese Zusammenkunft stattzufinden hat. In der Systematik des HinSchG, das wesentlich auf den „Beschäftigungsgeber“ abstellt, kann dies sinnvollerweise nur am Betriebssitz des konkreten Beschäftigungsgebers stattfinden.

  • Weiterhin kann es je nach den konkreten Beschäftigungsgegebenheiten sinnvoll sein, die Zusammenkunft zwischen hinweisgebender Person und der für die Entgegennahme einer Meldung zuständigen Person der internen Meldestelle unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchzuführen. Es wird daher angeregt, § 16 Abs. 3 Satz 3 HinSchG dahingehend zu ergänzen, dass die persönliche Zusammenkunft mit Zustimmung der hinweisgebenden Person auch unter Nutzung von Videokonferenztechnik erfolgen kann.