Wichtiger Hinweis für Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte zum 1. Januar 2023

 

19.12.2022

Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rechtenversicherung sind ab dem 1. Januar 2023 nur noch elektronisch möglich; die Antragstellung in Papierform wurde abgeschafft.

 

Worum geht es?

Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte (SRA) können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wenn sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VI erfüllen. Mit Zulassung als SRA sind diese Voraussetzungen in der Regel erfüllt, da die DRV Bund an die Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Zulassung gebunden ist (§ 46a Abs. 2 BRAO).

ACHTUNG: Für jeden wesentlichen Tätigkeitswechsel ist ein neuer Befreiungsantrag – neben einem „Erstreckungsantrag“ gem. § 46b Abs. 3 BRAO - auch bei der DRV Bund notwendig!

 

Was ist zu tun?

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke (https://abv.de/) weist darauf hin, dass die elektronischen Antragsformulare über die Websiten und/oder Mitgliederportale der jeweilig zuständigen berufsständischen Versorgungswerke abrufbar sind.

 

Die ABV gibt folgende ergänzende Hinweise (Quelle: https://abv.de/, Meldung vom 31.10.2022):

 

In den elektronischen Eingabemasken ist farblich gekennzeichnet, welche Eingabefelder zwingend, welche nach Möglichkeit und welche freiwillig auszufüllen sind. Auch werden an einzelnen Stellen besondere Hinweise gegeben. Bitte bedenken Sie, dass eine schnelle Bescheidung Ihres Antrags durch die DRV Bund nur möglich ist, wenn gleich alle hierfür erforderlichen Informationen übermittelt werden. Ansonsten bedarf es gesonderter Nachfragen durch die DRV Bund, welche die Erteilung des Bescheides verzögern würden. Sollten Sie einzelne Fragen nicht selbst beantworten können oder sind Sie sich unsicher, was einzutragen ist, so kontaktieren Sie bitte ihr berufsständisches Versorgungswerk.

Wichtig: Den Befreiungsbescheid oder eine Ablehnung Ihres Antrags erhalten Sie als Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks wie bisher von der DRV Bund in schriftlicher Form.

Die DRV Bund informiert das berufsständische Versorgungswerk dagegen elektronisch über ihre Entscheidung. Ungeklärt ist derzeit noch, ob Ihr Arbeitgeber vom berufsständischen Versorgungswerk oder von der die Entscheidung aussprechenden DRV Bund über die Entscheidung in elektronischer Form informiert wird. Der Bundesrat setzt sich für eine Verpflichtung der DRV Bund ein, die Bundesregierung und Koalitionsmehrheit im Bundestag tritt dagegen für eine Verpflichtung des berufsständischen Versorgungswerkes gegenüber dem Arbeitgeber ein. Daher sollten Sie zunächst noch unbedingt Ihren Arbeitgeber über den Bescheid zu Ihrem Befreiungsantrag unterrichten.