PM: Gesetzliche Klarstellung der Zulässigkeit von Drittberatung durch Syndikusrechtsanwälte ist Schritt in die richtige Richtung

 

10.06.2021

Anlässlich der 2. und 3. Lesung des Deutschen Bundestages am 10. Juni 2021 zur Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung begrüßt der BUJ die gesetzliche Klarstellung zur Zulässigkeit der sog. „Drittberatung“ durch Syndikusrechtsanwälte.

Der Deutsche Bundestag verabschiedet heute eine Regelung, nach der Syndikusrechtsanwälte für ihre nichtanwaltlichen Arbeitgeber Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, sofern der Arbeitgeber zu dieser Rechtsdienstleistung befugt ist. Der Syndikusrechtsanwalt unterliegt hierbei bestimmten Hinweispflichten, die der Transparenz gegenüber dem Kunden dienen.

„Die Ermöglichung der Drittberatung durch Syndikusrechtsanwälte ist ein wichtiges Zeichen für die Berufsträger. Der Gesetzgeber ermöglicht es so den Arbeitgebern von Syndikusrechtsanwälten, dass diese bei der Beratung ihrer Mandanten oder Kunden auch auf die fachlich unabhängige Rechtsexpertise ihrer Syndikusrechtsanwälte zurückgreifen können“, so die Präsidentin des BUJ, Dr. Claudia Junker.

Der Gesetzgeber korrigiert auf diesem Wege eine jüngere Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der die Erbringung einer solchen Rechtsdienstleistung sich nicht mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vertrage. Für die gesetzliche Korrektur dieser Rechtsprechung hatte sich der BUJ im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eingesetzt.

Der BUJ begrüßt zudem die Entscheidung des Gesetzgebers, auf die Erstreckung eines Tätigkeitsverbotes bei Erhalt vertraulicher Informationen zu verzichten. Diesen Gesetzesvorschlag des BMJV hatte der BUJ als faktisches Berufsverbot für Syndikusrechtsanwälte kritisiert und für einen Verzicht auf die Regelung geworben.

„Der Gesetzgeber hat richtig erkannt, dass die Offenlegung von vertraulichen Informationen des Arbeitgebers für Syndikusrechtsanwälte unabdingbar zur Funktionsfähigkeit ihrer Arbeit gehört. Ohne dieses Wissen wäre die Erteilung des besten Rechtsrates, z.B. bei kartellrechtlichen Vorgängen oder M&A-Deals, gar nicht möglich“, so die Präsidentin des BUJ, Dr. Claudia Junker.