Bundestag verabschiedet Hinweisgeberschutzgesetz:
Schatten & Licht für die Unternehmenspraxis!

 

16.12.2022

Heute hat der Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetzes verabschiedet. Mit diesem Gesetz werden – mit einem guten Jahr Verzögerung – Vorgaben aus Brüssel in nationales Recht umgesetzt. Dies schafft zwar auf den ersten Blick Rechtssicherheit bei den Unternehmen; leider ist der Gesetzgeber aber wieder über die Vorgaben aus Brüssel hinausgegangen.

BUJ-Präsidentin Dr. Claudia Junker zeigte sich enttäuscht von Änderungen am Gesetzentwurf: „Schon der Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte den Anwendungsbereich deutlich zu weit gefasst – denn nur Hinweisgeber bezüglich struktureller Defizite bedürfen des speziellen Schutzes. Dies hatten wir auch gegenüber politischen Entscheidungsträgern deutlich gemacht. Nun hat der Bundestag diesen zu großen Anwendungsbereich noch weiter ausgeweitet, statt ihn sinnvollerweise zu reduzieren. Dieses Gold-Plating von EU-Vorgaben durch den deutschen Gesetzgeber ist in der Praxis nicht hilfreich und kontraproduktiv.

Neben diesem großen Schatten des nun verabschiedeten Gesetzes gibt es auch einige Lichtblicke. So hat der Gesetzgeber jedenfalls einige Hinweise aus der Praxis – siehe die BUJ-Stellungnahmen – aufgegriffen:

  • Die Unterstützung des Bundestages für die sog. Konzernlösung begrüßt der BUJ ausdrücklich. Dass es nach Ansicht des deutschen Gesetzgebers weiterhin möglich sein soll, Hinweisen im Unternehmensverbund nachzugehen und so dem Hinweisgeber ein besonders hohes Schutzniveau zu gewähren und den Unternehmen weiterhin ein konzernweites Risikomanagement und Lösungen zu ermöglichen, wird die Umsetzungspraxis erleichtern.
  • Auch die Verlängerung der Löschfrist für Meldungen von zwei auf drei Jahre ist ein Schritt in die richtige Richtung, reicht aber nicht (der BUJ hatte vier Jahre vorgeschlagen). Denn: Die nun geltende 3-Jahres-Lösch-Frist entspricht zwar der allgemeinen Verjährungsfrist – allerdings beginnt und endet die Regelverjährung erst zum Jahresende. Damit bleibt weiterhin eine Lücke von bis zu fast zwölf Monaten bestehen, in denen die Unterlagen bereits gelöscht sein müssen, das Unternehmen aber noch exponiert sein kann und entsprechend ohne Unterlagen dasteht.
  • Mit der künftigen Ermöglichung von Zusammenkünften mit dem Hinweisgeber auch im Wege der Bild- und Tonübertragung greift der Gesetzgeber einen weiteren Praxisvorschlag des BUJ auf. Für die Praxis ist das hilfreich und wichtig.
  • Der BUJ hatte sich in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf zudem für eine Überarbeitung der Vorgaben zu anonymen Meldungen eingesetzt. Die nun vom Gesetzgeber gefundene Regelung, wonach interne Meldestellen auch anonym eingehende Meldungen zu bearbeiten haben, ist im Sinne einer Stärkung des Hinweisgeberschutzes zu begrüßen und entspricht internationalen Standards.