BUJ-Stellungnahme
27.02.2026
Der Bundesverband der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen e.V. (BUJ) hat am 27. Februar 2026 zum Referentenentwurf zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts Stellung genommen. Insgesamt bewertet der BUJ den Entwurf positiv, sieht jedoch in einzelnen Punkten Anpassungsbedarf.
Positiv hervorzuheben sind insbesondere:
Form der Schiedsvereinbarung
Der Entwurf erleichtert die Formerfordernisse und regelt diese technologieoffen, ohne die notwendige Nachweisfunktion aufzugeben. Eine Schiedsvereinbarung soll künftig schriftlich oder über ein Kommunikationsmittel geschlossen bzw. dokumentiert werden können, das eine spätere Zugänglichmachung ermöglicht. Die vollständige Formfreiheit früherer Entwürfe wird damit zu Recht nicht übernommen. Der gewählte Ansatz orientiert sich an Option I des UNCITRAL-Modellgesetzes 2006 und ist international anschlussfähig.
Veröffentlichung von Schiedssprüchen
Begrüßt wird die Möglichkeit, Schiedssprüche und Sondervoten ganz oder teilweise anonymisiert bzw. pseudonymisiert zu veröffentlichen. Zugleich wird eine zentrale Forderung des BUJ aufgegriffen: Jede Partei kann der Veröffentlichung innerhalb von drei Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das Schiedsgericht widersprechen.
Elektronische Übermittlung
Sachgerecht ist zudem die Regelung, wonach bei elektronischer Übermittlung eines Schiedsspruchs jede Partei nachträglich eine Übersendung in schriftlicher Form verlangen kann.
Verbesserungsbedarf sieht der BUJ insbesondere bei:
Restitutionsverfahren
Kritisch bewertet wird die Einführung eines außerordentlichen Restitutionsantrags. Dieser steht im Spannungsverhältnis zu den Grundsätzen der Rechtssicherheit und zum Leitgedanken der Schiedsgerichtsbarkeit, wonach Schiedssprüche nur unter engen Voraussetzungen angreifbar sein sollen. Der BUJ regt an, das Restitutionsverfahren zu streichen oder zumindest die Restitutionsgründe zu begrenzen und die Antragsfrist nach Rechtskraft von fünf auf zwei Jahre zu verkürzen.
Einstweiliger Rechtsschutz
Der Entwurf sieht eine gebundene Entscheidung des Gerichts über die Vollziehung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen vor. Aus Sicht des BUJ sollte hier weiterhin ein richterliches Ermessen bestehen, um atypische Fallgestaltungen angemessen berücksichtigen zu können.
Die Stellungnahme wurde von den Mitgliedern der Fachgruppe Dispute Resolution – Matthias Hart, Glenn Baumgarten und Heike Brehm – erarbeitet. Vielen Dank für die fundierte und engagierte Ausarbeitung.


