Stellungnahme
23.06.2026
Der Bundesverband der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen e.V. (BUJ) hat am 22. Juni 2026 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt Stellung genommen. Insgesamt unterstützt der BUJ die Zielrichtung des Entwurfs ausdrücklich und sieht darin einen wichtigen Schritt zur Weiterentwicklung des strafrechtlichen Umweltschutzes sowie des Unternehmenssanktionenrechts.
Positiv hervorzuheben sind insbesondere:
Systematische Stärkung von Compliance als Ordnungsprinzip des Unternehmenssanktionenrechts
Der BUJ begrüßt, dass Compliance-Zumessungskriterien erstmals gesetzlich im Ordnungswidrigkeitenrecht verankert werden. Die Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen, internen Untersuchungen sowie organisatorischen Vorkehrungen schafft mehr Rechtssicherheit, Transparenz und Vorhersehbarkeit bei der Bußgeldbemessung.
Anreizwirkung für effektive Compliance-Systeme
Positiv bewertet wird die Gleichbehandlung bereits bestehender und nachträglich weiterentwickelter Compliance-Strukturen. Dadurch entstehen sachgerechte Anreize für Unternehmen, dauerhaft in Prävention, Organisation, Prozesse und Schulungen zu investieren.
Hervorhebung der zentralen Rolle des § 130 OWiG
Die Weiterentwicklung des § 130 OWiG wird als essenziell angesehen. Ein wirksames Compliance-System ist Ausdruck funktionsfähiger Unternehmensorganisation und kann für die Beurteilung möglicher Aufsichtspflichtverletzungen maßgeblich sein. Die gesetzliche Konkretisierung stärkt die Rechtssicherheit für Unternehmensleitungen und macht behördliche Entscheidungen nachvollziehbarer.
Bedeutung der Einzelfallorientierung für die Unternehmenspraxis
Der BUJ begrüßt, dass der Entwurf keine starren Standardmodelle vorgibt, sondern die konkreten Umstände des jeweiligen Unternehmens berücksichtigt. Größe, Risikoprofil, Branche, Geschäftsmodell, Organisationsstruktur und internationale Tätigkeit bleiben damit relevante Kriterien.
Gesamtwirkung für Unternehmen
Insgesamt sieht der BUJ eine strukturelle Weiterentwicklung hin zu einem präventionsorientierten Steuerungsmodell. Compliance wird dadurch stärker als Bestandteil verantwortungsvoller, vorausschauender und nachhaltiger Unternehmensführung anerkannt.
Ergänzungsbedarf sieht der BUJ insbesondere bei:
Stärkung von Aufklärungshilfe und Kooperation
Der BUJ regt an, die stärkere Berücksichtigung unternehmensinterner Aufklärung und der Kooperation mit Ermittlungsbehörden ausdrücklich wieder in das Gesetz aufzunehmen. Eine gesetzliche Verankerung würde zusätzliche Anreize für verantwortungsbewusstes Verhalten schaffen, die Kohärenz des Gesamtsystems stärken und die Vorhersehbarkeit behördlicher Entscheidungen erhöhen.
Die Stellungnahme wurde von Dr. Martin Petrasch, Leiter der Fachgruppe Compliance, erarbeitet. Vielen Dank für die fundierte und praxisnahe Ausarbeitung.


